Aktueller Abrechnungs-Tipp
Aktuelle Änderung von Februar 2012
GOZ Pos. 2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die „Adhäsive Befestigung“ dient der speziellen Verankerung von Aufbaumaterial, Stiften, Inlays, Kronen, Teilkronen, Veneers etc. am Zahn.
Dies wird erreicht mittels physikalisch-chemischer Konditionierung der Zahnkontaktflächen (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin) und des
zu verankernden Materials bzw. des konfektionierten oder zahntechnischen Werkstücks.
Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2150 bis 2170, 2180, 2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2310, 2320, 5000 bis 5040, 5110 und 6100 berechnet
werden.
Die adhäsive Befestigung kann in der selben Sitzung an dem selben Zahn für jede der beispielhaft in der Leistungsbeschreibung zu dieser Nummer aufgeführten Versorgungselemente berechnet werden.
Anlegen einer Matrize in Verbindung mit den GOZ-Nummern der Kunststoff-Füllungen:
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und ist unter der Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
Pos. GOZ 2390 / Trep
Die selbständige Leistung "Trepanation" ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen.
Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.
Wichtiger Hinweis:
Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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